Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Eintragung im
Handelsregister Bozen, Nr. IT00463140210 R.E.A. 83000
SDI: SUBM70N
Gesellschaftssitz: Marie-Curie-Straße Nr. 15, 39100 Bozen
Operativersitz: Schlachthofstraße Nr. 25, 39100 Bozen
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Urheberrecht
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Rechtswirksamkeit
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ALLGEMEINE VERTRAGS-UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DER Metrans GmbH
§ 1 Leistungsbeschreibung
1) Unser Tätigkeitsbereich umfasst eine Vielzahl von Dienstleistungen, die wir auf dienstvertraglicher Basis abwicklen. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind folgende Bereiche:
a.) Genehmigungs-Beantragung
b.) Transportbegleitung
c.) Streckenerkundung
Ein uns erteilter Auftrag, eine Genehmigung für einen bestimmten Transport unseres Auftraggebers einzuholen, erstreckt sich darauf, die Genehmigung unter Einholung, Verarbeitung und Weitergabe aller behördlich vorgeschriebenen Informationen zu beantragen: unsere Leistungsverpflichtung ist erfüllt, sobald die beantragte Genehmigung erteilt worden ist oder deren Erteilung aus Gründen verweigert wird, die nicht in unserem Einflussbereich liegen und deshalb von uns nicht zu vertreten sind. Unsere Leistungsverpflichtung erstreckt sich nur dann zusätzlich auf Streckenerkundung und/oder Transportbegleitung, wenn ein solcher Auftrag ausdrücklich und gesondert von Auftraggeber erteilt worden ist.
4) Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass sämtliche Dokumente und Unterlagen, welche für die Anträge notwendig sind, uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Wir übernehmen keine Haftung über die Richtigkeit der Angaben in den erhaltenen Dokumenten und Unterlagen. Die Genehmigungsanträge können nur bei Vollständigkeit aller Unterlagen und Dokumente beantragt werden. Der Auftraggeber hat die Gültigkeit und Richtigkeit der Unterlagen vor Zusendung zu überprüfen. Dies gilt besonders für Unterlagen die wir im Original für die Verwendung zur Aufbewahrung erhalten.
Original Dokumente die wir in Italien besorgt haben, wie z.B. schede tecniche, die in der Gültigkeitsdauer jeweils als Grundlage für die Beantragung von Genehmigungen notwendig sind, werden nur auf schriftlicher Anfrage mit namentlicher Angabe der Person an welche diese auszuhändigen sind, zurückgegeben.
Falls die Anzahl der Rückgabe dieser Unterlagen die Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben kann, müssen wir uns vorbehalten, die Aushändigung dieser Unterlagen nur nach erfolgter Bezahlung all unser offen stehenden Forderungen vorzunehmen, inbegriffen die Endabrechung für den geleisteten Service für die Aufbewahrung und die Überwachung der Fälligkeiten von Unterlagen wie schede tecniche.
Die Aufbewahrung der Originalunterlagen kann die Dauer von maximal einem Jahr haben und sollte der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist, die Unterlagen oder Dokumente nicht zurückverlangen, werden diese ohne Gewähr und Haftung archiviert und nach Ablauf eines weiteren Jahres, werden diese vernichtet.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser allgemeinen Vertrags- und Leistungsbedingungen, die auch ohne zusätzliche ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten. Entgegenstehenden Vertrags- und Leistungsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden somit auch dann nicht Vertragsbestandanteil, wenn über diesen Widerspruch hinaus unsererseits kein gesonderter Widerspruch mehr erfolgt.
2. Bei Widersprüchen zwischen den speziellen vertraglichen Vereinbarungen und diesen allgemeinen Vertrags- und Leistungsbedingungen sind zunächst die Vertragsvereinbarungen, dann diese Vertrags- und Leistungsbedingungen massgebend.
§ 3 Zahlungen
1. Unsere Leistungen werden nur begonnen, wenn der Aufraggeber unsere Zahlungsbedingungen erfüllt bzw. erfüllt hat. Bei Zahlungsverzug sind all unsere Forderungen sofort fällig und alle Leistungen werden eingestellt.
2. Zahlt der Auftraggeber trotz Fälligkeit nicht, so sind wir berechtigt, auch ohne verzugsbegründete Mahnung Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Staatsbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3. Gegenüber unserer Forderung ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Geltendmachung von Minderungsansprüchen wegen mangelhafter Leistungen oder aus sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4 Gewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den dienstvertraglichen Regelungen des italienischen BGB, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
3.
a) Sind wir mit der Einholung einer Transportgenehmigung beauftragt, so treten wir dafür ein, dass die Genehmigungsanträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bearbeitet werden; eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen. Insbesondere können wir keine Gewähr für die Erteilung der Genehmigung, den Zeitpunkt ihrer Erteilung und den Inhalt der Genehmigung übernehmen, da dies ausschliesslich im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Es obliegt auch ausschliesslich dem Auftraggeber, die Durchführbarkeit des Transportes aufgrund der erteilten Genehmigung zu überprüfen und sicherzustellen.
b) Sind wir mit der Durchführung einer Transportbegleitung beauftragt, so werden wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und auf Grund unserer Erfahrungswerte ein konzessioniertes laut Strassenverkehrsordnung in Italien oder im Ausland zugelassenes und namhaftes Begleitunternehmen beauftragen.
Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen. Insbesondere können wir keine Gewähr für ein stundengenaues Eintreffen der Begleitung am Startort übernehmen, da das Eintreffen der Begleitfahrzeuge vorwiegend von der Verkehrslage und ev. Behinderungen auf der Anfahrtstrecke abhängig ist.
Fixe Termine für die Bereitstellung der Begleitfahrzeuge am Startort, können nur auf Grund spezifischer Vereinbarung festgelegt werden und nur unter der Voraussetzung der Kostenübernahme für das Eintreffen der Begleitung am Startort, mindestens 6 (sechs) Stunden vor der geplanten Abfahrt.
c) Sind wir mit der Durchführung einer Streckenerkundung beauftragt, so werden wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und auf Grund unserer Erfahrungswerte ein in Italien oder Ausland zugelassenes Unternehmen beauftragen. Der technische Bericht dieser Unternehmen wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Eine Haftung unsererseits kann nicht übernommen werden, da die technischen Voraussetzungen ausschliesslich beim zur Streckenerkundung beauftragten Unternehmen liegen. Unsere Aufgabe beschränkt sich ausschliesslich als Weiterleitung des Auftrages im Namen unseres Auftraggebers.
4. Sämtliche eventuelle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen ist ausschliesslich der Sitz des Auftraggebers
§ 6 Gerichtsstand
Für alle aus vorliegendem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt für beide Teile das ital. Recht und wird als Gerichtsstand Bozen – Italien vereinbart.
§ 7 Teilungswirksamkeit
1. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschliessenden Regelung.
2. Sollte eine oder mehrere dieser vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.